Satzung der TUM Universitätsstiftung
Präambel
Im Jahre 1868 wurde die Technische Universität München als Polytechnische Schule durch König Ludwig II. gegründet. Heute nimmt sie dank ihrer Leistungen in Forschung und Lehre, ihrer Alleinstellungsmerkmale sowie
ihres erfolgreichen Reformwerkes in Deutschland eine Spitzenposition ein. Mit den Schwerpunkten Naturwissenschaften, Ingenieurwissenschaften,
Lebenswissenschaften und Medizin steht sie mit der Marke TUM im internationalen Wettbewerb. Private und industrielle Förderer leisten einen wesentlichen Beitrag dazu,
dass die Technische Universität München im weltweiten Wettbewerb ihre Position zielstrebig ausbauen kann. Vor diesem Hintergrund, als aktiver Beitrag zur Zukunftsfähigkeit der Technischen Universität München und in
Verfolgung ihres Konzepts "TUM. The Entrepreneurial University", wird die TUM Universitätsstiftung als selbstständige Fördereinrichtung ins Leben gerufen, um die weitreichenden Aktivitäten der Hochschule mehr und mehr
auch in eine nachhaltige Finanzierung zu überführen. Verantwortlichen Mäzenen und Unternehmen, die der Technischen Universität München verbunden sind, gibt die Stiftung die Möglichkeit zu sichtbarem und dauerhaftem Engagement. Sie wird als Gemeinschaftseinrichtung
auf- und ausgebaut, in der private, mäzenatisch motivierte Investitionen in die Technische Universität München gebündelt und kompetent verwaltet werden. Die Fördertätigkeit der Stiftung soll die Technische Universität
München nachhaltig motivieren und stärken, Kräfte der Innovation zu mobilisieren und Grenzen zwischen Fachrichtungen oder Theorie und Praxis erkenntnisbildend zu überschreiten.
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Die Stiftung führt den Namen TUM Universitätsstiftung (im Folgenden „Stiftung“).
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat
ihren Sitz in München.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung einschließlich der Studentenhilfe,
des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke, von Kunst und Kultur, Völkerverständigung sowie mildtätiger Zwecke an der Technischen Universität München.
(2) Der Satzungszweck wird dadurch verwirklicht, dass der Technischen Universität München und ihren Einrichtungen zur Aufgabenerfüllung in Forschung und Lehre ideelle und materielle Unterstützung geleistet wird, insbesondere durch die
- Förderung von Forschungsprojekten und geeigneten Vorhaben aller universitärer Fachrichtungen (Projektförderung),
- Anschubfinanzierung innovativer universitärer Vorhaben,
- Verstärkung und Verstetigung der Erfolgsprojekte aus den Exzellenzinitiativen des Bundes und der Länder im Gesamtbereich der TUM,
- Vergabe von Forschungsaufträgen, deren Ergebnisse zeitnah und in geeigneter Weise der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden,
- Einrichtung von Stiftungsprofessuren,
- Durchführung und Unterstützung von Aus-, Fort- und Weiterbildungsprogrammen,
- Gewährung von Stipendien für herausragende in- und ausländische Gastprofessoren und -dozenten und hochbegabte in- und ausländische Studierende,
- Unterstützung grenzüberschreitender oder interkultureller Kooperationen mit anderen Forschungs- und Bildungseinrichtungen,
- Zusammenarbeit mit Hochschulen und anderen Einrichtungen ähnlicher Zielsetzung auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene,
- Förderung des Dialogs und Wissens- und Technologietransfers zwischen Theorie und Praxis, etwa durch Finanzierung von Lehraufträgen an Vertreter der Wirtschaft,
- Information der Öffentlichkeit über Anliegen und Fortschritte von Wissenschaft und Forschung und ihre Förderung,
- Förderung der Bereitschaft von Bürgern, Unternehmen, Absolventen und privaten Organisationen zur Unterstützung der steuerbegünstigten Zwecke der Stiftung durch Stiftungen, Zustiftungen und Spenden,
- Finanzierung von Maßnahmen in Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Krankenversorgung, insbesondere an den Einrichtungen der Universitätsmedizin,
- Durchführung und Unterstützung von wissenschaftlichen Veranstaltungen,
- Vergabe von Preisen für besondere Leistungen in Forschung, Lehre und Wissenschaftskommunikation,
- Beihilfen zur Drucklegung wissenschaftlicher Werke.
(3) Der Stiftungszweck kann auch verwirklicht werden durch die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) zur Förderung von Wissenschaft und Forschung,
Bildung und Erziehung einschließlich der Studentenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke, von Kunst und Kultur, Völkerverständigung sowie mildtätiger Zwecke für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, in erster Linie der Technischen Universität München und ihrer Einrichtungen (institutionelle Förderung).
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der AO.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stiftung darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(4) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne von § 57 Absatz 1 Satz 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird.
§ 4 Vermögen
(1) Das Grundstockvermögen zum Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
(2) Das der Stiftung zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung ihres Zwecks zugewendete Vermögen (Grundstockvermögen) ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten sowie wirtschaftlich und sicher zu verwalten. Es darf zur Verwirklichung des Stiftungszwecks im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung, insbesondere zur Werterhaltung bzw. zur Stärkung seiner Ertragskraft umgeschichtet werden.
(3) Das Grundstockvermögen kann ausnahmsweise in einzelnen Geschäftsjahren in Anspruch genommen werden, wenn dies zur Erfüllung des Stiftungszwecks dringend geboten und der Bestand der Stiftung nicht gefährdet ist; eine Untergrenze von 500.000 Euro
(Grundstockvermögen i.S.d. Art. 6 Abs. 2 BayStG) darf nicht unterschritten werden. Eine erneute Entscheidung über die Inanspruchnahme des Grundstockvermögens ist nur dann möglich, wenn der wertmäßige Bestand des Grundstockvermögens wieder erreicht worden ist, den es vor einer vorangegangenen Inanspruchnahme hatte.
(4) Dem Grundstockvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Zustiftungen können auch auf die Verfolgung einzelner Zwecke der Stiftung beschränkt sein. Soweit Zustiftungen lediglich zur Verfolgung bestimmter Satzungszwecke erfolgen, sind sie selbst, ihre Surrogate sowie die aus ihnen oder ihren Surrogaten erzielten Erträge in der Rechnungslegung der Stiftung gesondert auszuweisen und zu verwenden. Sog. Verbrauchszustiftungen oder Zustiftungen auf Zeit sind nach dem erklärten Willen des Zuwendenden zum Verbrauch bestimmt; sie unterliegen nicht dem Grundsatz der Vermögenserhaltung nach Absatz 2 Satz 1.
(5) Zur Verwirklichung des Stiftungszwecks kann die Stiftung Zweckbetriebe unterhalten, Hilfspersonen heranziehen und treuhänderisch Stiftungen und andere Zweckvermögen verwalten, die ab einer angemessenen Dotationshöhe auf Wunsch des Stifters mit seinem Namen verbunden und I oder für eine spezielle thematische Ausrichtung innerhalb des Stiftungszwecks vorgesehen werden können. Sie kann zur Zweckverfolgung Betriebs- und Verwaltungsgesellschaften gründen oder sich an ihnen beteiligen.
§ 5 Mittel
(1) Die Erträge des Grundstockvermögens, die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen (Spenden) und sonstigen Einnahmen sind zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
(2) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, wenn und soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklagen konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen dürfen Mittel der freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden. Gewinne aus Vermögensumschichtungen können einer Umschichtungsrücklage zugeführt werden, die zugunsten der Mittel oder des Grundstockvermögens aufgelöst werden darf.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht den durch die Stiftung Begünstigten aufgrund dieser Satzung nicht zu.
§ 6 Organe
(1) Organe der Stiftung sind
(a) der Vorstand (§ 7),
(b) der Stiftungsrat (§ 10),
(c) der Universitätsausschuss (§ 13),
(d) die Stifterkonferenz (§ 14).
(2) Die Mitglieder der Organe sollen besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen und deren Ziele in besonderer Weise unterstützen. Sie sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung der Stiftung verpflichtet.
(3) Der amtierende Kanzler der Technischen Universität München kann mit beratender Stimme an den Sitzungen der Organe teilnehmen, denen er nicht bereits angehört.
(4) Die Mitglieder der Organe sind in der Regel ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen. Für den Sachund Zeitaufwand der Mitglieder des Vorstandes und des Universitätsausschusses kann der Stiftungsrat eine in ihrer Höhe angemessene Pauschale beschließen.
(5) Die Mitglieder der Organe sind zur Aufklärung verpflichtet, wenn die Möglichkeit eines Interessenkonflikts besteht; dies gilt insbesondere bei der Beschlussfassung zu Angelegenheiten, die private Interessen eines Mitglieds oder seiner engsten Familie berühren. Das jeweilige Organ kann das betroffene Mitglied von der Beschlussfassung über diese Angelegenheit ausschließen.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern und kann bei Vorliegen besonderer Gründe auf fünf Personen erweitert werden.
(2) Geborene Mitglieder des Vorstandes sind der amtierende Präsident und der amtierende Kanzler der Technischen Universität München. Der Präsident ist Vorsitzender des Vorstandes.
(3) Der Stellvertreter des Vorsitzenden des Vorstandes sowie die weiteren Mitglieder des Vorstandes werden vom Stiftungsrat berufen und abberufen; deren Amtszeit beträgt vier Jahre seit der Berufung, wobei die Mitglieder des Vorstandes in diesen Fällen so lange im Amt bleiben, bis ein Nachfolger berufen ist. Zweimalige Wiederberufung ist zulässig.
(4) Das Amt endet auch durch Abberufung und Rücktritt, der außer zur Unzeit jederzeit ohne besondere Begründung möglich ist, sowie im Falle des Todes eines Mitglieds. In diesen Fällen verringert sich die Mindestanzahl der Mitglieder des Vorstandes im Sinne des Absatzes 1 um die Anzahl der auf diese Weise ausgeschiedenen Personen.
(5) Mitglieder des Stiftungsrats dürfen nicht zugleich dem Vorstand
angehören.
§ 8 Rechte und Pflichten des Vorstandes
(1) Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe der Gesetze, dieser Satzung sowie der Beschlüsse des Stiftungsrats in eigener Verantwortung. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
(2) Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten die Stiftung gemeinsam nach außen im Sinne von § 26 BGB; sein Vorsitzender vertritt stets einzeln. Im Innenverhältnis sind die Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet. Von den Beschränkungen des Art. 14 Absatz 1 Satz 1 des Bayerischen Stiftungsgesetzes ist der Vorstand befreit.
(3) Der Vorstand hat den Stiftungszweck so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere die
(a) gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Grundstockvermögens und der sonstigen Mittel;
(b) ordnungsgemäße Buchführung;
(c) Aufstellung des Wirtschaftsplanes (Voranschlag) rechtzeitig vor Beginn des Geschäftsjahres;
(d) Annahme von Zuwendungen und Abschluss von Treuhand- und Geschäftsbesorgungsverträgen;
(e) Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel;
(f) Aufstellung des Rechnungsabschlusses und der Vermögensübersicht (Jahresrechnung);
(g) jährliche Aufstellung eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks;
(h) Berichterstattung an die Aufsichtsbehörde.
(4) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse und zur Erledigung seiner Aufgaben kann der Vorstand Sachverständige heranziehen, VerwaItungsaufgaben übertragen, Hilfskräfte einsetzen und mit Zustimmung des Stiftungsrats eine Geschäftsführung berufen.
(5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die dem Stiftungsrat zur Kenntnis zu geben ist.
§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist von seinem Vorsitzenden oder, im Falle seiner Verhinderung, vom stellvertretenden Vorsitzenden zu Sitzungen einzuberufen, so oft dies zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung erforderlich erscheint, jedoch mindestens einmal im Jahr. Der Vorstand ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder, des Stiftungsrats oder der Stifterkonferenz dies verlangt.
(2) Die Einladung zur Sitzung erfolgt schriftlich oder elektronisch mit einer Frist von zwei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung. Mit Zustimmung aller Mitglieder kann auf Form und Frist der Einladung verzichtet werden. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und kein Widerspruch erfolgt. Ist ein mangelhaft geladenes Mitglied nicht anwesend, kann die mangelhafte Ladung durch nachträgliche Genehmigung der Beschlüsse durch das betroffene Mitglied geheilt werden.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung mitwirkt. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der an der Beschlussfassung mitwirkenden Mitglieder, wenn diese Satzung nichts anderes vorsieht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Vorstandes.
(4) Jedes Mitglied des Vorstandes kann sich bei Sitzungen einschließlich der Beschlussfassung aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.
(5) Mit Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes sind Beschlussfassungen im schriftlichen, elektronischen oder telefonischen Umlaufverfahren oder auf einer Videokonferenz zulässig.
(6) Über die Beschlussfassungen des Vorstandes sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden des Vorstandes oder, bei dessen Verhinderung, vom stellvertretenden Vorsitzenden sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen sind; Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Sie sind allen Mitgliedern des Vorstandes zur Kenntnis zu bringen.
§ 10 Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus sechs Mitgliedern und kann bei Vorliegen besonderer Gründe auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss des Stiftungsrats auf acht, zehn oder zwölf Personen erweitert werden. Die Mitglieder werden je zur Hälfte vom Vorstand berufen und von der Stifterkonferenz gewählt.
(2) Die Mitgliedschaft im Stiftungsrat endet mit Vollendung des 80. Lebensjahres oder nach Ablauf von fünf Jahren seit der Berufung oder Wahl, wobei erneute Berufung oder Wahl einmalig zulässig ist. In diesen Fällen bleibt das ausscheidende Mitglied bis zur Berufung oder Wahl eines Nachfolgers im Amt.
(3) Mitglieder des Stiftungsrats können jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden. Der Beschluss bedarf einer entsprechenden Empfehlung des Vorstandes und einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Stiftungsrats. Das betroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen; ihm soll
jedoch zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Das Amt endet auch durch Rücktritt, der außer zur Unzeit jederzeit ohne besondere Begründung möglich ist, sowie im Falle des Todes eines Mitglieds. In diesen Fällen verringert sich die Mindestanzahl der Mitglieder des Stiftungsrats im Sinne des Absatzes 1 um die Anzahl der auf diese Weise ausgeschiedenen Personen.
(4) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte auf die Dauer von drei Jahren seinen Vorsitzenden und seinen stellvertretenden Vorsitzenden; Wiederwahl ist zulässig.
(5) Persönlichkeiten, die sich um die Stiftung besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes vom Stiftungsrat zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind zu den Sitzungen des Stiftungsrates einzuladen und haben beratende Stimme.
§ 11 Rechte und Pflichten des Stiftungsrats
Der Stiftungsrat berät, unterstützt und überwacht den Vorstand bei seiner Tätigkeit und entscheidet in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Seine Aufgaben sind insbesondere:
(a) die Beschlussfassung über Grundsätze für die Verwaltung des Vermögens und die Verwendung der Mittel der Stiftung,
(b) die Genehmigung des Wirtschaftsplanes,
(c) die Genehmigung der Jahresrechnung,
(d) die Entgegennahme des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks,
(e) die Bestellung eines Rechnungsprüfers,
(f) die Entlastung des Vorstandes,
(g) die Berufung und Abberufung der weiteren Mitglieder des Vorstandes.
§ 12 Beschlussfassung des Stiftungsrats
(1) Die Beschlüsse des Stiftungsrats werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der Stiftungsrat soll mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammentreffen. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder oder der Vorstand dies verlangt. Der Vorstand soll an den Sitzungen des Stiftungsrats beratend teilnehmen.
(2) Die Einladung zur Sitzung des Stiftungsrats erfolgt durch seinen Vorsitzenden oder, im Falle seiner Verhinderung, durch seinen stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder elektronisch mit einer Frist von zwei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung. Mit Zustimmung aller Mitglieder kann auf Form und Frist der Einladung verzichtet werden. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und kein Widerspruch erfolgt. Ist ein mangelhaft geladenes Mitglied nicht anwesend, kann die mangelhafte Ladung durch nachträgliche Genehmigung der Beschlüsse durch das betroffene Mitglied geheilt werden.
(3) Der Stiftungsrat ist nach ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder einschließlich seines Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden anwesend ist.
(4) Jedes Mitglied des Stiftungsrats kann sich bei Sitzungen einschließlich der Beschlussfassung aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.
(5) Beschlüsse werden, soweit nicht die Satzung eine andere Regelung vorsieht, mit einfacher Mehrheit der an der Beschlussfassung mitwirkenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Stiftungsrats.
(6) Mit Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsrats sind Beschlussfassungen im schriftlichen, elektronischen oder telefonischen Umlaufverfahren oder auf einer Videokonferenz zulässig.
(7) Über die Beschlussfassungen des Stiftungsrats sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden des Stiftungsrats oder, bei dessen Verhinderung, vom stellvertretenden Vorsitzenden des Stiftungsrats sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen sind; Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Sie sind allen Mitgliedern des Stiftungsrats und Vorstandes zur Kenntnis zu bringen.
(8) Weitere Regelungen über den Geschäftsgang des Stiftungsrats kann eine von ihm zu erlassende Geschäftsordnung enthaIten.
§ 13 Universitätsausschuss
(1) Es wird ein Universitätsausschuss gebildet. Er hat die Aufgabe, dem Vorstand im Rahmen der Vorgaben dieser Satzung und der Grundlagenbeschlüsse des Stiftungsrats Vorschläge für die Mittelverwendung zu machen.
(2) Der Universitätsausschuss besteht aus zehn Personen, die Mitglieder der Technischen Universität München sein müssen. Sie werden vom Hochschulpräsidium für die Dauer von fünf Jahren berufen.
(3) Der Universitätsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer von fünf Jahren.
(4) Der amtierende Präsident der Technischen Universität München ist ständiger Gast im Universitätsausschuss.
(5) Die Beschlüsse des Universitätsausschusses werden in der Regel in Sitzungen gefasst, zu denen der Vorsitzende mit angemessener Frist schriftlich einlädt. Für die BeschIussfassung des Universitätsausschusses gelten die Regelungen für den Stiftungsrat (§ 12) entsprechend.
§ 14 Stifterkonferenz
(1) Die Stifterkonferenz besteht zunächst aus den Gründungsstiftern. Sie kann erweitert werden durch die Personen, die als Stifter oder Zustifter mit einem signifikanten Beitrag zum Vermögen der Stiftung oder der von ihr treuhänderisch verwalteten Stiftungen oder Zweckvermögen beigetragen haben, über dessen Höhe die Stifterkonferenz auf Vorschlag des Vorstandes beschließt. Die Dauer der Zugehörigkeit zur Stifterkonferenz kann durch einen entsprechenden Beschluss nach der Höhe des eingebrachten Betrages begrenzt werden.
(2) Vorstand und Stiftungsrat können in gemeinsamer Entscheidung Personen ehrenhalber in die Stifterkonferenz berufen, wenn sie sich in besonderer Weise um den Stiftungszweck verdient gemacht haben; dabei ist auch über die Dauer der Zugehörigkeit und das Stimmrecht zu entscheiden.
(3) Die Zugehörigkeit natürlicher Personen zur Stifterkonferenz ist persönlicher Natur und weder übertragbar noch vererbbar. Wird ein Betrag von Todes wegen eingebracht, kann die letztwillige Verfügung eine natürliche Person bestimmen, die der Stifterkonferenz angehören soll.
(4) Juristische Personen können der Stifterkonferenz nur unter der Bedingung und so lange angehören, als sie eine natürliche Person zu ihrem Vertreter in der Stifterkonferenz bestellen und dieses der Stiftung schriftlich mitteilen.
(5) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand oder durch Tod.
(6) Die Stifterkonferenz wird mindestens einmal im Jahr vom Vorsitzenden des Stiftungsrats mit einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu einer ordentlichen Sitzung einberufen und geleitet. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Stifterkonferenz oder der Vorstand dies verlangt. Die Stifterkonferenz ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(7) Alle Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Stifterkonferenz. In der konstituierenden Sitzung besteht ein Stimmrecht nach Köpfen; abweichend kann die Stifterkonferenz ein Stimmrecht nach der Höhe des eingebrachten Betrages vorsehen. Auf Vorschlag des Vorstandes kann der Stiftungsrat Ehrentitel für die Mitglieder der Stifterkonferenz beschließen.
(8) Über die Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Die Niederschriften sind allen Mitgliedern von Vorstand, Stiftungsrat und Stifterkonferenz zur Kenntnis zu bringen.
(9) Die Stifterkonferenz nimmt den Bericht des Vorstandes entgegen, kann Anregungen zur Stiftungsarbeit geben und wählt die von ihr nach § 10 Absatz 1 Satz 2 zu wählenden Mitglieder des Stiftungsrats; Vorstand und Stiftungsrat können entsprechende Vorschläge machen.
§ 15 Satzungsänderung, Umwandlung des Stiftungszwecks, Zusammenlegung und Aufhebung
(1) Änderungen der Satzung beschließen Vorstand und Stiftungsrat, wenn sie ihnen zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Eine Umwandlung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Aufhebung der Stiftung ist nur dann zulässig, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich ist oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint; diese Beschlüsse bedürfen zusätzlich der Zustimmung der Stifterkonferenz. Änderungen der §§ 2 Absatz 1 und 7 Absatz 2 bedürfen der Zustimmung des amtierenden Präsidenten der Technischen Universität München.
(2) Die Beschlüsse nach Absatz 1 erfordern eine Mehrheit von drei Vierteln der beteiligten Organe und müssen – mit Ausnahme eines satzungsändernden Beschlusses – auf einer Sitzung erfolgen. Die Maßnahmen bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Steuerbegünstigung haben können, bedürfen der Zustimmung durch das zuständige Finanzamt.
§ 16 Anfallberechtigung
Bei Auflösung bzw. Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Technische Universität München, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung einschließlich der Studentenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke, von Kunst und Kultur, Völkerverständigung sowie mildtätiger Zwecke an der Technischen Universität München zu verwenden hat.
§ 17 Stiftungsaufsicht
Die Stiftung untersteht der Staatsaufsicht nach den jeweiIs geltenden Vorschriften, zum Zeitpunkt der Errichtung ausgeübt durch die Regierung von Oberbayern. Der Stiftungsaufsichtsbehörde sind Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung der Organe unverzüglich mitzuteilen.
München, 22. Juli 2010